Satzung des Bürgervereins Dillweißenstein e.V.
in der Fassung vom 16. März 2016
- §1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein mit dem Sitz in Pforzheim-Dillweißenstein nennt sich "Bürgerverein Dillweißenstein". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
Der Gründungstermin ist der 30. April 1973.
- §2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen wie auf Männer.
Der Bürgerverein Dillweißenstein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern. Er möchte erreichen, dass die Bürger den Problemen dieses Stadtteils mehr Aufmerksamkeit schenken und bei deren Lösung mitwirken.
Der Verein vertritt keine Einzelinteressen von Bürgern und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der derzeit gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigennützige Zwecke.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Zusammenarbeit mit Behörden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Stadtteils Dillweißenstein (z.B. Verkehrsfragen und Schulangelegenheiten)
- Durchführung von Jugendarbeit (auch offene Jugendarbeit)
- Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes und der Heimatpflege
- Durchführung von Veranstaltungen für die Bürgerschaft Dillweißensteins
- Förderung und Pflege des örtlichen Vereinswesens
Etwaige Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- §3 Mitgliedschaft
Bürger des Stadtteils und für Dillweißensteiner Belange Interessierte können Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft gilt für ein Geschäftsjahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr bis zum Ausscheiden des Mitglieds durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres und ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen anzuzeigen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
- gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Vereins verstößt,
- trotz Mahnung keinen Beitrag bezahlt.
Über eine Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Der Ausschluss ist erst rechtskräftig, wenn er von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird.
- §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Jedes über 14 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
- §5 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils zum Jahresanfang fällig (zu bezahlen auf das Konto des Vereins).
Bei den Beiträgen wird zwischen Einzelbeitrag, Familienbeitrag und Beitrag für Jugendliche wie folgt unterschieden:
- Einzelbeitrag für Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Familienbeitrag für Ehegatten und außereheliche Lebensgemeinschaften (auch gleichgeschlechtliche) mit beliebiger Anzahl von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im selben Haushalt.
- Beitrag für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliedschaft von Kindern bei Familienmitgliedschaften endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern ab diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft als Einzelperson beantragt wird.
- §6 Ersatz von Aufwendungen
Jedes vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefon.
Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.
- §7 Organe
Der Bürgerverein haut folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Ältestenrat.
- §8 Geschäftsführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch Bekanntgabe mittels Brief an jedes Vereinsmitglied mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Familienmitgliedschaften nach § 5 reicht es zur Bekanntgabe aus, wenn eine Ausfertigung der Einladung an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird. Bei Übermittlung per Boten gilt die Einladung mit dem Einwurf in den Briefkasten als bekanntgegeben. Bei Übermittlung mit der Deutschen Post gilt die Einladung 3 Tage nach Aufgabe als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgt sein.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind seitens der Mitglieder spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung abzuwickeln:
- Beschlussfassung über die Tagesordnung und etwaige Anträge zur Tagesordnung
- Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Kassenprüfer
- Bericht des Abteilungsleiters "Pro Jugend"
- Aussprache zu den Berichten
- Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen des Vorstands und Ältestenrat
- Bestätigung des Abteilungsleiters und Stellvertreters "Pro Jugend"
- Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Vorstand, Ältestenrat, Abteilungsleiter und Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde. Außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen steht dem Vorstand im Bedarfsfalle frei, ebenso ist derselbe hierzu verpflichtet, wenn dies mehr als ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt. Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die geführten Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
- §9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schriftführer
- 2. Schriftführer
- Kassier
- Abteilungsleiter "Pro Jugend"
- Stellv. Abteilungsleiter "Pro Jugend"
- Sechs Beisitzer
Sitzungen des Vorstands beruft der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- §10 Vertretung des Vereins
Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Geschäfte. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nach dieser Satzung nicht anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
- §11 Abteilungen
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein durch Vorstandsbeschluss Abteilungen gründen.
Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Vorstand und sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Zur Durchführung der Jugendförderung ( §2 Nr. 2) besteht die Abteilung "Pro Jugend". Leitung, Vertretung und Aufgaben werden in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird vom Vorstand genehmigt.
- §12 Ältestenrat
Der Ältestenrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Er hat die Aufgabe, Differenzen innerhalb des Bürgervereins nach Anhörung der Beteiligten zu schlichten und beizulegen. Er nimmt in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.
- §13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, sofern mehr als drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Ein solcher Antrag ist als Dringlichkeitsantrag unzulässig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pforzheim, die es zweckgebunden für Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil Dillweißenstein zu verwenden hat.
- §14 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft.